- Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde überwacht in ihrem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung.
- Im Hinblick auf die Befugnisse der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung
- Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nrn. 10 bis 13 TTDSG, soweit nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 TTDSG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist
NDSG
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