- Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
- In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
- In Art. 7 Abs. 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
- In Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
- Art. 16 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
“(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen.“ - Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
- In Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Art. 16“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
- In Art. 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
- In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „und 16“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
- Art. 21 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung“ - In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Personenbezogene Daten sind zu sperren,“ durch die Wörter „Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken,“ ersetzt.
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
“(3) 1Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. 2Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. 3Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.“ - Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
- Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
“(5) Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen erst gelöscht werden, nachdem die Unterlagen dem Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist.“
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- Dem Art. 22 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
“5Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.“ - In Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „der Abgabenordnung“ durch die Angabe „AO“ ersetzt.
- In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
- Art. 28 wird wie folgt gefasst:
“Art. 28 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die §§ 2, 5 bis 7, 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64, 83 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.“ - Art. 29a wird aufgehoben.
- Art. 30 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- In Art. 2 Abs. 2 und 5 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch Art. 29a Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
- Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 24 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:“(4) 1In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. 2In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. 3Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden1. zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und
2. anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.4Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden. 5Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. 6Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden. 7Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben.“ - Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:“(4) 1In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. 2In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. 3Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden1. zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und
- Nach Art. 94 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) 1Gehören der Gemeinde Anteile an einem Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang oder bedient sie sich zur Durchführung der Wasserversorgung eines Dritten, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 zur entsprechenden Anwendung kommt. 2Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Wasserversorgungsunternehmen keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll sie darauf hinwirken, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 zur entsprechenden Anwendung kommt.“ - Art. 124 wird wie folgt gefasst:
“Art. 124 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 102 der Verfassung) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“
- Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 4 wird aufgehoben.
- Art. 13 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert:aa) Nach Doppelbuchst. aa werden die folgenden Doppelbuchst. bb und cc eingefügt:„
bb) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,
cc) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,“
bb) Der bisherige Doppelbuchst. bb wird Doppelbuchst. dd und das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt. - Abs. 8 wird wie folgt geändert:aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Bei der Hundesteuer finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „speichern, verändern, nutzen und“ durch die Wörter „verarbeiten, insbesondere“ ersetzt.
- Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert:aa) Nach Doppelbuchst. aa werden die folgenden Doppelbuchst. bb und cc eingefügt:„
- Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 2 Auftragsverarbeitung“ - Abs. 1 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern.“ - Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter „einer beauftragten Stelle“ werden durch die Wörter „einem Auftragsverarbeiter“ und die Wörter „diese Stelle“ werden durch die Wörter „diesen Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 wird das Wort „Auftragsdatenverarbeitung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Bayern“ wird die Angabe „(AKDB)“ eingefügt.
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt und werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“ - In Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Art. 8 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.“
- Die Art. 10a und 10b werden aufgehoben.
- Art. 11 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- In Art. 5 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 344, BayRS 211-1-I), das zuletzt durch Art. 10b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Art. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“ - Der Überschrift des Art. 3 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bayern“ die Angabe „(AKDB)“ eingefügt.
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.“ - Abs. 4 wird aufgehoben.
- In Art. 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Art. 7b Abs. 4 wird aufgehoben.
- Art. 7c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Rechte und Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayDSG“ durch die Wörter „AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO“ ersetzt.
- In Art. 8 Abs. 4 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Art. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 30 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
- Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter „oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe“ gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter „oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ausdrücklich oder den Umständen nach“ durch das Wort „ausdrücklich“ ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nr. 3 wird aufgehoben.
- Art. 30a wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 werden die Wörter „nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ gestrichen.
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch die Wörter „auslesen und verwenden“ ersetzt. - In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen“ durch die Wörter „Die Verarbeitung“ ersetzt.
- In Abs. 4 werden die Wörter „Die speichernde Stelle“ durch die Wörter „Der Verantwortliche“ ersetzt.
- In Art. 31 Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1 des“ durch die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
- In Art. 31a Satz 1 werden die Wörter „erheben und“ gestrichen.
- Art. 2 Abs. 2 Satz 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-G), das zuletzt durch Art. 7a des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„4Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu verarbeiten.“
- Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
- In Art. 53 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung, und -nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
- Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden vor der Angabe „ILSG“ die Wörter „Integrierte Leitstellen-Gesetz –“ eingefügt.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Nr. 1 wird nach dem Wort „ist“ das Komma gestrichen. - In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- Das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 328, BayRS 2170-8-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird aufgehoben.
- In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen.
- In Art. 6 Abs. 3 werden in Halbsatz 1 die Wörter „dieser Unterrichtung nicht widersprochen“ durch die Wörter „in eine solche Unterrichtung eingewilligt“ ersetzt und in Halbsatz 2 die Wörter „ihr Widerspruchsrecht“ durch die Wörter „das Einwilligungserfordernis“ ersetzt.
- Art. 9 wird aufgehoben.
- Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- Die Spielbankordnung (SpielbO) vom 13. Juni 1996 (GVBl. S. 232, BayRS 2187-1-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 6 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Art. 21a Abs. 5 BayDSG“ wird durch die Angabe „Art. 24 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 und 2 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
- Das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 5 Abs. 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- Der Überschrift des Art. 8 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 wird die Fußnote 3 gestrichen.
- In Abs. 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.
- Art. 11 wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Antag“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
- Art. 13 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 Satz 3 werden die Fußnoten 5 und 6 gestrichen.
- In Abs. 4 wird die Fußnote 7 gestrichen.
- In Art. 16 wird die bisherige Fußnote 9 die Fußnote 1.
- Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt VIII sowie in der Überschrift zu Art. 59 werden jeweils die Wörter „und sonstiges Personal“ angefügt.
- Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt XIII wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten“ - Art. 85 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 85 Verarbeitung personenbezogener Daten“ - Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.“ - In Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
“1Eine Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Erziehungsberechtigte zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten gespeichert wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a, b, d oder Buchst. e des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorliegen.
2Im Übrigen gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BayDSG.“
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- In Art. 85a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „gemäß Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)“ durch die Wörter „als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)“ ersetzt.
- Art. 89 wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Verordnungsermächtigung“
- In Abs. 1 Satz 3 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 10a eingefügt: „10a. Art und Umfang des Einsatzes von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten,“
- Art. 113a wird wie folgt geändert:
- Art. 113c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „betroffenen Personen verarbeiten“ ersetzt.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
“2Dabei stellen die in Satz 1 genannten Stellen sicher, dass nur insoweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, als das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.“ - In Satz 3 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
“4Die Art. 13 und 14 DSGVO gelten mit der Maßgabe, dass die Information vor der Durchführung einer Evaluation schriftlich erfolgt; die betroffenen Personen sind dabei zusätzlich auch über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, sowie über die zur Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten Berechtigten zu informieren.“
- Das Bayerische Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340, BayRS 2250-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 290 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit“ - In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben“. - Art. 3 wird wie folgt geändert:
- In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Auskunftsrecht“. - In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verantwortlicher Redakteur“. - In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Druckwerke; Zeitungen und Zeitschriften“. - In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Impressum bei Druckwerken“. - Art. 8 wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften“. - Dem Abs. 3 werden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt:“3Die Bekanntgabe der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse hat mindestens Vornamen, Namen, Beruf und Wohnort zu enthalten
1. des Einzelkaufmanns,
2. aller persönlich haftenden Gesellschafter,
3. von Aktionären, die mehr als 25 % des Kapitals halten,
4. von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Stammeinlage von mehr als 5 % des Stammkapitals,
5. der Mitglieder
a) des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft unter Nennung des vorsitzenden Mitglieds und
b) des Vorstands einer Genossenschaft.7Die Bezeichnung des Berufs muss bei Bestehen eines Dienstverhältnisses den Dienstgeber erkennen lassen; bei Personen, die Inhaber oder Mitinhaber anderer wirtschaftlicher Unternehmen sind, müssen diese Unternehmen mit den Angaben über den Beruf genannt werden.
6Werden Beteiligungen von politischen Parteien oder Wählergruppen gehalten, ist darauf unter bruchteilsmäßiger Angabe der Höhe der Beteiligung hinzuweisen.
5Ist an einer Verlagsgesellschaft eine andere Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt, so sind über diese Gesellschaft die gleichen Angaben zu machen wie sie in den Sätzen 3 und 4 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind.
4Außerdem sind alle stillen Beteiligungen aufzuführen unter genauer Bezeichnung der stillen Gesellschafter sowie alle Treuhandverhältnisse unter genauer Bezeichnung von Treuhänder und Treugeber.“
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
- In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anzeige und Reklametexte“. - In Art. 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gegendarstellung“. - Art. 10a wird Art. 11 und wird wie folgt gefasst:“Art. 11 Datenschutz
(1) 1Soweit Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Prüfung von Beschwerden nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) obliegt den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle.“ - Der bisherige Art. 11 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
- „Strafrechtliche Verantwortlichkeit“.
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- Der bisherige Art. 12 wird Art. 13 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ordnungswidrigkeiten“. - Der bisherige Art. 13 wird Art. 14 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Strafvorschriften“. - Der bisherige Art. 14 wird Art. 15 und wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Art. 15 wird Art. 16 und es wird folgende Überschrift eingefügt: „Beschlagnahme“.
- Der bisherige Art. 16 wird Art. 17 und wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Beschlagnahme“. - In Abs. 2 werden die Wörter „(Drucksatz, Druckform, Platten, Klischees)“ durch die Wörter „wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees“ ersetzt.
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
- Der bisherige Art. 17 wird Art. 18 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Nachrichtenagenturen, Pressebüros“. - Der bisherige Art. 18 wird Art. 19 und wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten“. - Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
“(1) Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und Integration erlassen.“ - Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
- Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben.
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
- In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
- Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Art. 6 wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- In Art. 17 Abs. 3 wird die Satznummerierung gestrichen.
- Art. 18 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 2“ ersetzt.
- In Abs. 4 werden die Wörter „Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3“ durch die Wörter „Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
- Die Art. 21 und 22 werden wie folgt gefasst:“Art. 21 Rundfunkdatenschutzbeauftragter
(1) 1Es besteht ein Rundfunkdatenschutzbeauftragter. 2Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) für
1. den Bayerischen Rundfunk und
2. dessen Beteiligungsunternehmen im Sinn des § 16c Abs. 3 Satz 1 RStV, wenn sie ihren Sitz in Bayern haben, soweit die beteiligten Rundfunkdatenschutzbeauftragten keine abweichende, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen haben.3Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. 4Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 6Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Bayerischen Rundfunks oder einem seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden.(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.(3) 1Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Bayerischen Rundfunks auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 4Sie unterstehen allein seiner Leitung.(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.(6) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. 2Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk.(7) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.(8) 1Die vom Intendanten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.(9) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. 2Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist.
Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.“ - In Art. 26 wird die bisherige Fußnote 2 Fußnote 1.
- Art. 6 wird wie folgt geändert:
- Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 427; 2017 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes Rundfunk“ ersetzt.
- Art. 13 wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes Rundfunk“ ersetzt.
- Art. 20 wird wie folgt gefasst:“Art. 20 Datenschutz
(1) 1Es besteht ein Medienbeauftragter für den Datenschutz (Mediendatenbeauftragter). 2Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) für
1. die Landeszentrale,
2. die Unternehmen, an denen die Landeszentrale zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist und deren Geschäftszweck im Aufgabenbereich der Landeszentrale nach Art. 11 liegt und
3. die Anbieter.
3Die Ernennung des Mediendatenbeauftragten erfolgt durch den Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. 4Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 5Der Mediendatenbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 6Das Amt des Mediendatenbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Stellen nach Satz 2 ausgeübt werden.(2) 1Das Amt des Mediendatenbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Mediendatenbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Medienrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. 5Der Mediendatenbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.(3) 1Dem Mediendatenbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landeszentrale auszuweisen und dem Mediendatenbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 3Der Mediendatenbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 4Sie unterstehen allein seiner Leitung.(4) 1Der Mediendatenbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.(6) 1Der Mediendatenbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. 2Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. 3Der Mediendatenbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber der Landeszentrale.(7) 1Stellt der Mediendatenbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Präsidenten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.(8) 1Die vom Präsidenten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Mediendatenbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Präsident leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Mediendatenbeauftragten zu.(9) 1Der Mediendatenbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen der Landeszentrale nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. 2Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Stellen nach Abs. 1 Satz 2 veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeszentrale ausreichend ist.(10) Der Datenschutzbeauftragte der Landeszentrale nach Art. 37 DSGVO wird vom Präsidenten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.“ - In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen (Kosten)“ ersetzt.
- In Art. 31 Satz 1 werden die Wörter „(Frequenzen und Kanäle)“ gestrichen.
- In Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „(ortsübliche Empfangbarkeit)“ gestrichen.
- In Art. 36 Abs. 3 werden die Wörter „, erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Universaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L 108 S. 51)“ durch die Wörter „entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG“ ersetzt.
- In Art. 37 wird in der Überschrift die bisherige Fußnote 3 gestrichen.
- In Art. 38 Satz 1 werden die Wörter „Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „z Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
- In Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird die bisherige Fußnote 4 die Fußnote 1.
- Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes“.
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.“ - Abs. 2 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort „weitergegeben“ wird durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
- In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
- Art. 7 wird aufgehoben.
- In Art. 14 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
- Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Satznummerierung sowie die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
- Satz 2 wird aufgehoben.
- Art. 19 wird wie folgt geändert:
- In Art. 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
- Der Überschrift des Art. 21 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- Art. 25 wird wie folgt gefasst:
“Art. 25 Durchführung von Statistiken
Die Art. 5 Abs. 3, Art. 12 bis 15, 17, 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Art. 19 gelten entsprechend.“ - Abschnitt V wird aufgehoben.
- Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 55 wird wie folgt geändert:
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
“(2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.“ - Abs. 3 wird aufgehoben.
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten“ durch die Wörter „die Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
- Art. 79 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
BayDSG
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