HDSIG

Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) inklusive der letzten Änderung vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 729). Das hessische Datenschutzgesetz ist ursprünglich am 13. Oktober 1970 in Kraft getreten und damit das älteste Datenschutzgesetz in Deutschland. Zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die DSGVO und zur Umsetzung der JI-Richtlinie wurde es am 3. Mai 2018 neugefasst. Das Landesdatenschutzgesetz Hessen regelt vor allem die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentlichen Stellen des Landes sowie durch die Gemeinden und Landkreise.

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 3Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Abschnitt 4Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte
Abschnitt 5Rechtsbehelfe

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Abschnitt 1Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Titel 1Verarbeitung personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
Titel 2Besondere Verarbeitungssituationen
Titel 3Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
Abschnitt 2Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3Sanktionen
Abschnitt 4Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche

Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680

Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 2Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt 3Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 4Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 5Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen
Abschnitt 6Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Abschnitt 7Haftung und Sanktionen

Teil 4 – Informationsfreiheit

Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften