§ 9 BremDSGVOAG Beschränkung des Auskunftsrechts

  1. 1Eine Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt, soweit und solange
    1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes nicht unerhebliche Nachteile bereiten würde,
    2. die Auskunft den Erfolg der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder
    3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

    2Die betroffene Person hat kein Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist, es sei denn, die betroffene Person legt ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten dar.

  2. 1Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, an öffentliche Stellen des Verfassungsschutzes, des Militärischen Abschirmdienstes und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere öffentliche Stellen des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen öffentlichen Stellen.
  3. 1Die Ablehnung der Auskunft bedarf abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2In diesem Fall sind die Gründe für die Ablehnung der Auskunft durch den Verantwortlichen zu dokumentieren. 3Die betroffene Person ist auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinzuweisen. 4Auf Verlangen der betroffenen Person ist die Auskunft der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. 5Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.