Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 4 verhängt werden.
DSG NRW
Inhaltsverzeichnis
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Finaler Text der DSGVO inklusive Erwägungsgründe
Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 4 verhängt werden.