§ 17 HmbDSG Beschränkung der Löschungspflicht

1Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit und solange der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung personenbezogener Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 . 3Der Verantwortliche benachrichtigt die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung.