- Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- unbefugt verarbeitet, oder
- durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
HmbDSG
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