§ 15 SächsDSDG Errichtung

  1. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist eine oberste Staatsbehörde mit Dienstsitz in Dresden.
  2. Die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind Beamte und Beschäftigte des Freistaates Sachsen.
  3. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Vorgesetzter und oberste Dienstbehörde seiner Mitarbeiter.
  4. 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ernennt und entlässt seine Beamten. 2Ihm obliegt auch die Einstellung und Entlassung seiner Beschäftigten. 3Die personelle und sachliche Ausstattung erfolgt im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligten Stellen und Mittel.
  5. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beeinträchtigt wird.