Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind,
- dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder
- die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.
Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt davon unberührt.
ThürDSG
Inhaltsverzeichnis