§ 17 BbgDSG Rechte und Pflichten

  1. 1Die oder der Landesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Amtszeit keine andere mit dem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2Insbesondere darf die oder der Landesbeauftragte neben dem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 3Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 4Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Landes Brandenburg zur oder zum Landesbeauftragten ernannt, gilt § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes entsprechend.
  2. 1Die oder der Landesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. 3Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
  3. 1Die oder der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Landesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Landesbeauftragten erforderlich. 4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
  4. 1Die oder der Landesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde
    1. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
    2. Grundrechte verletzen.

    2§ 24 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg bleibt unberührt.