- 1Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Einwilligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben verarbeiten und an andere Stellen oder Personen zu diesem Zweck übermitteln, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. 2Die übermittelten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.
- 1Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 3Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt.
- Die wissenschaftliche und historische Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
- die betroffene Person eingewilligt hat oder
- dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
- An Dritte oder Stellen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, dürfen personenbezogene Daten entsprechend Absatz 1 Satz 1 nur übermittelt werden, wenn diese sich verpflichten, die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 sowie der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Forschungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
BbgDSG
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