Die öffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte anderer Personen geheim gehalten werden müssen oder
- die Benachrichtigung die Sicherheit von Systemen der Informationstechnologie gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung zurücktreten muss.
LDSG (BW)
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