§ 10 LDSG (RLP) Entsprechende Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung

Fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sind ihre Bestimmungen entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften enthalten spezielle Regelungen.