- 1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. 2Dieses Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls die gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- die Zwecke der Verarbeitung,
- die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
- eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
- gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
- Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,
- wenn möglich die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
- wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 53.
- Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
- den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
- die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
- wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 53.
- Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.
LDSG (RLP)
Inhaltsverzeichnis