NDSG

Hier finden Sie das offizielle Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) vom 2. Mai 2018 zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts übersichtlich aufbereitet. Die Seite berücksichtigt die Änderungen durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9). Mit dem Landesdatenschutzgesetz Niedersachsen nutzt das Land einerseits die Regelungsspielräume der DSGVO und setzt anderseits die Vorgaben der JI-Richtlinie um. Das NDSG gilt daher insbesondere für Behörden, Organe der Rechtspflege, Kommunen und andere öffentliche Stellen des Landes Niedersachen.

Teil 1 – Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 1Allgemeines
Kapitel 2Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Kapitel 3Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4Besonderer Datenschutz
Kapitel 5Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Teil 2 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Kapitel 1Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel 2Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
Kapitel 3Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen
Kapitel 4Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 5Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

Teil 3 – Schlussvorschriften