Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange
- die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
- die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird oder
- die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde.
NDSG
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