§ 26 SDSG Gerichtlicher Rechtsschutz

Für Streitigkeiten zwischen einer öffentlichen Stelle oder natürlichen Person und der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz über Rechte gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 und 2 und Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 20 Absatz 1 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.