Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
SDSG
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Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.