§ 15 LDSG (SH) Datenverarbeitung im Beschäftigungszusammenhang

  1. Öffentliche Stellen dürfen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Beschäftigten vorbehaltlich besonderer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen nur nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes verarbeiten.
  2. Daten von Beschäftigten, die im Rahmen der Durchführung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit verarbeitet werden, dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden.