- Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie
- zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist,
- der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder
- wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.
- Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
- spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
- die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
- Eine Verarbeitung genetischer und biometrischer Daten ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
LDSG (SH)
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