Erwägungsgrund 134 Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen*

1Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. 2Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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