- 1Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. 2Die übermittelnde Stelle hat lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. 3Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. 4Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
- 1Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach § 21, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. 2Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
BlnDSG
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