- 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn diese vom Abgeordnetenhaus, dessen verfassungsmäßigen Organen, seinen Mitgliedern oder den Fraktionen des Abgeordnetenhauses im Rahmen ihrer Aufgaben verlangt werden. 2Personenbezogene Daten dürfen für diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur verarbeitet werden, wenn nicht überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung zwingend entgegenstehen. 3Diese Befugnis gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679; dabei sind gegebenenfalls die gebotenen Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung zu treffen.
- 1Soweit es im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben eines Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses, des Parlamentes eines anderen Landes oder des Deutschen Bundestages erforderlich ist, kann die oder der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche anordnen, dass personenbezogene Daten, auch abweichend von Vorschriften über deren Löschung oder Vernichtung, für einen befristeten Zeitraum nicht gelöscht oder vernichtet werden. 2Dies gilt auch für den Fall, dass ein Untersuchungsausschuss noch nicht eingesetzt ist, ein solcher aber bereits im Parlament beantragt worden ist. 3Die Anordnung kann auch Akten und sonstige amtliche Unterlagen einschließen, die keine personenbezogenen Daten enthalten. 4Die Anordnung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten; Verlängerungen für einen Zeitraum von jeweils nicht mehr als einem Jahr sind zulässig. 5Die Anordnung trifft die Hausleitung des Verantwortlichen, sie ergeht schriftlich und ist zu begründen. 6Die Anordnung und ihre Begründung sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Kenntnis zu geben. 7Dies gilt auch für jeden Fall der Verlängerung. 8Der Verantwortliche hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, deren Löschung oder Vernichtung auf Grund einer Anordnung nach den Sätzen 1 oder 2 unterblieben ist, auf die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungsausschusses begrenzt ist.
BlnDSG
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