- Der Verantwortliche kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 64 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist und
- im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
- er die Übermittlung an die in § 64 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen für wirkungslos oder ungeeignet hält, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
- er dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
- Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 64 Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
- Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 65 Absatz 2 und 3 entsprechend.
- Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
- Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
BlnDSG
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