- 1Setzt der Senat Sachverständige oder sonstige Beauftragte mit der Untersuchung von in besonderem öffentlichen Interesse liegenden Sachverhalten ein, die die Aufgabenerfüllung der für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständigen öffentlichen Stellen sowie die Aufgabe des Verfassungsschutzes betreffen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten zulässig, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Regelungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten bleiben unberührt.
- Die Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten sind unbeschadet ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Senat auch nach Beendigung der Beauftragung zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden.
BlnDSG
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